Satzung

Satzung des Föderkreises Kirche ,,St. Stephani“ Cochstedt e.V. vom 19.05.1999

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Förderkreis Kirche ,,St. Stephani“ Cochstedt und hat seinen Sitz in Cochstedt. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“(e.V.).
Sitz des Vereins ist: Bergstraße 52b, 39444 Hecklingen/OT Cochstedt. Die Postanschrift für das Büro 39444 Hecklingen/OT Cochstedt kann hiervon abweichen.
(2) Der Verein wird rechtskräftig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschersleben. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein will zur Erhaltung und Pflege der St.-Stephani-Kirche in Cochstedt beitragen, die Verbundenheit der Bevölkerung zu diesem kulturhistorischen Denkmal wecken und fördern, in der Achtung der Beziehung, die die evangelische Kirchengemeinde mit ihrem Gotteshaus verbindet.
(2) Der Verein strebt keinen Gewinn an. Sich trotzdem ergebende Gewinne sind als Mittel des Vereins ausschließlich gemäß §7 zu verwenden.
(3) Eine Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vereins, wobei die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder gemäß §10 schriftlich erfolgen muss.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Streitfalle entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet
– durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung
– durch Austrittserklärung
– durch Ausschluss
– durch Nichtzahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen
(3) Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich zum Jahresende unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist nach Regelung aller Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfolgen.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt,
– sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen
– an den Veranstaltungen des Förderkreises teilzunehmen
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
– die satzungsgebenden Regeln dieses Förderkreises einzuhalten
– Beschlüsse des Fördereises anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken
– die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrage gemäß Fälligkeit zu entrichten
– sich für den Zweck dieses Fördervereins nach seinen Möglichkeiten im Sinne der Gemeinnützigkeit und zum Nutzen des Förderkreises einzubringen

§5 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Zuvor ist das betreffende Mitglied anzuhören. Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden.
(2) Gegen die Entscheidung des Vorstandes auf Ausschluss ist binnen eines Monats Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß §10 endgültig.

§6 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen festen Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen zu zahlen. Über die Höhe des Mindestbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist Jahresbeitrag und jeweils im 1. Quartal eines Jahres im Voraus fällig.
(3) Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
§7 Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in §2 genannten Zwecke verwendet werden. Über die Art der Verwendung entscheidet der Vorstand.
(2) Alle Vereinsfunktionen sind ehrenamtlich. Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
(3) Eventuelle Gewinne aus der Vereinstätigkeit sind gemäß §7(1) zu verwenden. Mitgliedern sind Gewinnanteile, Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder aus der Tätigkeit des Vereins versagt.
(4) Es darf keine Person oder Einrichtung durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen und/oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

§8 Organe des Vereins

Organs des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
Die Haftung des Vereins für die Organe regelt sich nach BGB.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem Stellvertreter des Vorsitzenden
– dem Schriftführer
– dem Schatzmeister und
– bis zu drei Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und besteht aus bis zu 7 Mitgliedern, die bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vorstandsmitglieder können nur Förderkreismitglieder sein, die natürliche Person sind.
(3) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß Geschäftsordnung. Er vertritt den Verein in allen Vereinsangelegenheiten
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Einberufung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden, bzw. stellv. Vorsitzenden. Eine Bekanntgabe der Tagesordnung ist dabei nur erforderlich, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach der Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften unter Ausschluss der persönlichen Haftung der Mitglieder.
(6) Der Verein wird im Rechtsverkehr(gerichtlich und außergerichtlich) durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(7) Über die Verwendung von Eigenmitteln bis 500 EUR entscheidet der Vorsitzende, im Vertretungsfall der stellvertretende Vorsitzende. Bei der Verwendung von Eigenmitteln darüber hinaus, also über 500 EUR, entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
(8) Alle Funktionen im Vorstand werden durch den Vorstand per Beschluss in einer Vorstandssitzung bestimmt. Anlässlich der Mitgliederversammlung zur Wahl des Vorstandes erfolgt dies in einer konstituierenden Sitzung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(9) Zwischen den Vorstandswahlen anstelle von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern nachrückende Mitglieder gehören dem Vorstand interimsweise bis zur nächsten Wahl ohne Stimmrecht an. Rechtsvertretung und Befugnisse können nur durch Wahl erworben werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(10) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 gewählten Mitgliedern. Sinkt die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter 4, so finden Neuwahlen durch eine Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen statt.

§10 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:
– die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie seine Entlastung
– die Entgegennahme des Geschäftsberichts sowie der Jahresabrechnung
– die Beschlussfassung über Satzungsäderungen und Änderung des Zwecks
– die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und deren Änderungen
– die Beschlussfassung über den Mindestbeitrag und über die Beitragsordnung
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern
– die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und sonstige Mitgliederanträge.
(2) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse, mit Ausnahme der unter (3) und (4) genannten, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(3) Satzungsänderungen, Geschäftsordnung und deren Änderungen, der Mindestbeitrag, die Auflösung des Vereins und die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Eine Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vereins, wobei die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich erfolgen muss.
(5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag und nach Bedarf mit einer Frist von drei Wochen vor der Durchführung durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch gleichzeitig Jahreshauptversammlung sein.
(6) Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat mit einer Frist von drei Wochen vor der Durchführung durch den Vorstand unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(7) Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Durchführung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(8) Über die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Vorsitzenden, bzw. Stellv. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§11 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das so erlangte Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde Cochstedt, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und zum Erhalt der ev. Kirche ,,St.Stephani“ Cochstedt zu verwenden hat. Über Details bestimmt der Gemeindekirchenrat Cochstedt, bei Bildung eines Kirchspiels, der örtliche Gemeindeausschuss Cochstedt.
(2) Der Aufhebungsbeschluss muss durch die Mitglieder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer drei Viertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§12 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§13 Inkrafttreten

Sie tritt unverzüglich in Kraft. Änderungen der Satzung bedürfen einer drei Viertelmehrheit der Mitgliederversammlung.